des
„Bergmanns-Kameradschafts-Vereins Glückauf Gerthe 1891 e.V.“
- 1 – Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Bergmanns-Kameradschafts-Verein Glückauf Gerthe 1891“ und hat seinen Sitz in Bochum. Er ist am 08. März 2003 unter der Nr.14 VR 3502 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.
- 2 – Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der bergmännischen Tradition und Kameradschaft sowie des bergmännischen Brauchtums.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:
o Durchführung von Stadtteilveranstaltungen, bzw. Teilnahme an entspr. Veranstaltungen und
deren Unterstützung
o Teilnahme an örtlichen und überörtlichen Brauchtumsfesten,
o Unterstützung der Schulen bei der Behandlung bergmännischer Themen,
o Durchführung regelmäßiger Kameradschaftstreffen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- 3 – Mittel
(1) Die zur Erfüllung seines Zwecks erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge und private und öffentliche Spenden und Zuwendungen.
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand bis zu einer Höhe von 1.000 Euro im Einzelfall. Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahmeerklärung ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
o Austritt,
o Ausschluss oder
o Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags im vorhergehenden Geschäftsjahr.
(3) Der Austritt ist nur mit vierteljährlicher Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der/die Betroffene ist vorher zu hören und kann im Falle seines/ihres Ausschlusses die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen.
- 5 – Beiträge
Die Mitglieder entrichten einen Beitrag, der nach Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- 6 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 7 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
o die Mitgliederversammlung und
o der Vorstand
- 8 – Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Die erste
Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.
(2) Bei Bedarf sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Dies muss geschehen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung muss mit einer Frist von 14 Tagen nach Eingang des Antrags vorgenommen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
o Wahl und Entlastung des Vorstandes,
o Wahl der Kassenprüfer,
o Beratung der Jahresrechnung (Kassenbericht),
o Beschlussfassung über den Jahresbeitrag und
o Beschlussfassung über die Satzung und die Auflösung des Vereins
- 10 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
o dem/der Vorsitzenden
o dem/der Schriftführer/in
o dem/der Kassierer/in
o bis zu drei Beisitzern/innen
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit verlängert sich notfalls bis zum Tag der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand leitet den Verein im Sinne des § 2. Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt die
Jahresrechnung auf.
(4) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die/den Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des v. g. Vorstandes vertreten.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, beauftragt der Vorstand ein weiteres Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der der Vorstand neu gewählt wird.
(6) Der Vorstand (Absatz 1) ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
(7) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
- 11 – Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jährlich die Kasse auf ordnungsgemäße
Buchführung und Verwendung der Mittel hin prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung oder nicht Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Bei der erstmaligen Wahl nach dieser Satzung ist darauf zu achten, dass ein Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt wird, damit sich die Wahlzeiten der beiden Kassenprüfer in der Folgezeit überschneiden. Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist nur einmal zulässig.
(3) Die Kassenprüfer sind keine Mitglieder des Vorstandes.
- 12 – Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Ist diese Mehrheit nicht gegeben, wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, in der die Beschlussfassung mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ausreichend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Abgestimmt wird durch Handaufheben; es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
- 13 –Niederschriften
Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Sie werden von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet und in der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
- 14– Ehrungen
Mitglieder können für besondere Verdienste um den Verein geehrt werden. Außerdem werden die Mitglieder für besondere Zeiten der Mitgliedschaft, Erreichen bestimmter Altersgrenzen und Hochzeitsjubiläen ausgezeichnet. Einzelheiten werden in einer Ehrungsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, geregelt.
- 15 – Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an das „Deutsche Bergbaumuseum Bochum“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- 16 – Schlussbestimmung
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. März 2023 beschlossen.